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Revisionspflicht bei der GmbH: Eine GmbH muss von Gesetzes wegen über eine im Handelsregister einzutragende Revisionsstelle verfügen oder den Verzicht auf die eingeschränkte Revision erklären (Art. 818 OR i.V. mit Art. 727 ff OR). Gesellschaften, die diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, sind mit einem Organmangel behaftet. Das Handelsregisteramt wird sukzessive solche Gesellschaften auffordern, den Mangel innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen zu beheben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird Klage beim zuständigen Gericht auf Auflösung der Gesellschaft und Durchführen der Liquidation durch das Konkursamt erhoben. Wir ersuchen daher die betroffenen Gesellschaften dringend - auch zur Vermeidung unnötiger Kosten für die Gesellschaft - raschmöglichst den gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
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